Mitgliedschaft


Satzung der Deutschen Burgenvereinigung

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1) Der Verein führt den Namen DEUTSCHE BURGENVEREINIGUNG e.V. ZUR ERHALTUNG DER HISTORISCHEN WEHR- UND WOHNBAUTEN, GEGRÜNDET 1899.

(2) Die im Eigentum der Deutschen Burgenvereinigung befindliche Marksburg in Braubach am Rhein mit Bibliothek, Archiv, Sammlungen und Museum ist Sitz der Deutschen Burgenvereinigung. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
 

§ 2 Zweck der Vereinigung

Die Vereinigung bezweckt: die Erhaltung und den Schutz der historischen Wehr- und Wohnbauten als Denkmäler der Kunst, als Zeugnisse der Geschichte und Kultur und als landschaftsgestaltende Faktoren, die Förderung der Erforschung der historischen Wehr- und Wohnbauten und die Verbreitung der Forschungsergebnisse, die Beratung der Eigentümer von historischen Wehr- und Wohnbauten bei der Wiederherstellung, Erhaltung und sinnvollen Nutzung dieser Baudenkmäler, die Trägerschaft des Europäischen Burgeninstituts.
 

§ 3 Tätigkeit der Vereinigung

Die Vereinigung soll für die Gesetzgebung und für die öffentliche Verwaltung auf dem Gebiet der Denkmalpflege eigene Anregungen und Vorschläge erarbeiten und vortragen,
eine Fachzeitschrift herausgeben und das wissenschaftliche Schrifttum im Rahmen des Zweckes der Vereinigung fördern,
das für die Erforschung der historischen Wehr- und Wohnbauten wichtige Material in ihrer Bibliothek, ihrem Archiv und ihren Sammlungen zusammentragen und auswerten,
sowie durch Arbeitstagungen, Vortragsveranstaltungen, Besichtigungen und Studienfahrten die Erforschung und Kenntnisse der historischen Wehr- und Wohnbauten fördern.
 

§ 4 Mitglieder

(1) Die Vereinigung hat folgende Mitglieder: Ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, korporative Mitglieder, Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Stifterkreises.

(2) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck der Vereinigung zu unterstützen wünscht. Juristische Personen können nur korporative Mitglieder werden oder Mitglieder des Stifterkreises; letzteres jedoch nur bei Verpflichtung zu der vorgesehenen erhöhten jährlichen Beitragsleistung, nicht durch einmalige Leistung.

(3) Die Aufnahme als Mitglied der Vereinigung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Präsidiums, der dem Antragsteller mitzuteilen ist. Die Mitgliedschaft wird erst nach Eingang des ersten Jahresbeitrags wirksam. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, wenn dieser drei Monate vor Jahresende mit Wirkung zum Jahresende erklärt wird.

(5) Kommt ein Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrags in Verzug, ist die Vereinigung berechtigt, ihr Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich solcher Leistungen geltend zu machen, die üblicherweise den Mitgliedern unentgeltlich von der Vereinigung zur Verfügung gestellt werden.

(6) Bleibt ein Mitglied auch mit dem Jahresbeitrag des Folgejahres im Rückstand, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Ende dieses Kalenderjahres nach schriftlicher Abmahnung unter Hinweis auf die Folge des Verlustes der Mitgliedschaft.

(7) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat oder wegen eines sonstigen wichtigen Grundes, durch Beschluss des Vorstands aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied mit Frist von sechs Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung wahrt die Mitgliedschaft bis zum Entscheid durch die Mitgliederversammlung.
 

§ 5 Einnahmen

(1) Die Mittel zur Erreichung der Zwecke der Vereinigung sind unter anderem:
Jahresbeiträge der Mitglieder, Spenden und sonstige Zuwendungen,
Einnahmen aus Veranstaltungen, Vorträgen, Beratungen, Ausstellungen,
Einnahmen aus dem Vertrieb der Zeitschrift und aus sonstigen Veröffentlichungen,
Einnahmen aus dem Besuch der Marksburg und der Verpachtung von Einrichtungen der Marksburg.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Fördernde Mitglieder leisten den doppelten Jahresbeitrag. Mitglieder des Stifterkreises erbringen eine jährliche Leistung von mindestens dem Zehnfachen oder eine einmalige Leistung von mindestens dem Fünfzigfachen des Mitgliedsbeitrages. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Beitragsermäßigung oder Beitragserlass beschließen. In begründeten Einzelfällen steht das gleiche Recht dem Präsidium zu.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist in den ersten zwei Monaten des Jahres fällig.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 6 Landesgruppen

(1) Zur regionalen Wahrnehmung der Zwecke der Deutschen Burgenvereinigung bilden die Mitglieder für die Gebiete der Bundesländer - in Nordrhein-Westfalen der Landschaftsverbände - Landesgruppen. Eine Landesgruppe kann auch das Gebiet mehrerer Bundesländer umfassen.

(2) Die Landesgruppen werden durch einen Vorstand geleitet, der aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besteht. Der Vorstand der Landesgruppen wird von einer Landesmitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. § 11 Abs. 3, Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Die Landesmitgliederversammlung regelt die Verteilung der Aufgaben zwischen ihr und dem Vorstand der Landesgruppe; der Vorstand der Landesgruppe ist ihr rechenschaftspflichtig. Jedes in dem Gebiet wohnhafte Mitglied ist in der Landesmitgliederversammlung stimmberechtigt. Die Landesmitgliederversammlung wird vom Vorstand der Landesgruppe bei Bedarf, mindestens aber jedes Jahr zusammengerufen. Sie ist zusammenzurufen, wenn dies von einem Drittel, mindestens aber von zehn der in der Landesgruppe wohnhaften Mitglieder verlangt wird. Das Präsidium der Vereinigung ist dazu einzuladen. § 9 Absätze (2) und (5) bis (8) gelten entsprechend.

(4) Die Landesgruppen pflegen die Verbindung mit den örtlich zuständigen Behörden, gesetzgebenden Körperschaften, Vereinigungen und sonstigen Einrichtungen ihres Arbeitsgebiets. Die Vertretung der Vereinigung auf Bundes- und Landesebene ist zu koordinieren; zu diesem Zweck besteht eine gegenseitige Informationspflicht in allen für die Vereinigung wesentlichen Fragen zwischen den Vorständen der Landesgruppen und dem Präsidium.

(5) Den Landesgruppen werden die zur Durchführung ihrer Arbeit erforderlichen Mittel als Anteil aus dem Beitragsaufkommen der Landesgruppenmitglieder und sonstigen Einnahmen der Vereinigung von dieser zugewiesen. Die Höhe der Zuweisungen wird vom Vorstand der Vereinigung beschlossen. Die Vorstände der Landesgruppen haben auf Anforderung des Schatzmeisters, mindestens jedoch alljährlich, der Vereinigung Rechenschaft über die Verwendung der zugewiesenen Mittel zu legen.
 

§ 7 Europäisches Burgeninstitut

(1) Das Europäische Burgeninstitut ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Vereinigung mit eigenem Haushalt. Es tritt im Rechtsverkehr mit Dritten unter der Bezeichnung "Europäisches Burgeninstitut - Einrichtung der Deutschen Burgenvereinigung" auf.

(2) Das Europäische Burgeninstitut bezweckt die Erforschung der historischen Wehr- und Wohnbauten und die Verbreitung der Forschungsergebnisse. Es gibt im Auftrag der Vereinigung unter der Bezeichnung "Europäisches Burgeninstitut - Einrichtung der Deutschen Burgenvereinigung" die Fachzeitschrift "Burgen und Schlösser" sowie weitere wissenschaftliche Publikationen heraus. Seine Aufgabe ist auch die enge Zusammenarbeit mit Instituten und Institutionen gleicher Zielsetzung in Europa.

(3) Dem Europäischen Burgeninstitut stehen für die Erfüllung seines Zwecks die im Eigentum der Deutschen Burgenvereinigung befindlichen Bibliotheks-, Archiv- und Sammlungsbestände (Forschungsbestände) sowie die von ihr bereitgestellten Räumlichkeiten zur Verfügung. Das EBI hat die Forschungsbestände auszubauen und auszuwerten. Zu seiner Zweckerfüllung stellt die Vereinigung dem Europäischen Burgeninstitut eine personelle und apparative Grundausstattung zur Verfügung und fördert deren weiteren Ausbau.

(4) Die Benutzung der Forschungsbestände steht grundsätzlich jedem fachlich Interessierten offen, auch wenn er nicht Mitglied der Vereinigung ist.

(5) Dem Europäischen Burgeninstitut steht ein Kuratorium vor. Aufgabe des Kuratoriums ist es, Arbeitsziele und Arbeitsplan des Europäischen Burgeninstituts aufzustellen und jährlich dem Vorstand der Vereinigung zur Bestätigung vorzulegen. Mitglieder des Kuratoriums sind:

  a) Während ihrer jeweiligen Amtszeit in den jeweiligen Funktionen der Vereinigung sind dies: die fünf Vorstandsmitglieder des Wissenschaftlichen Beirats der Vereinigung, der Vorsitzende des Beirats für Restaurierung der Vereinigung, der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift "Burgen und Schlösser", ein Vertreter des Präsidiums der Vereinigung, das diesen aus seiner Mitte wählt, der Institutsleiter des Europäischen Burgeninstituts.

  b) Außerdem gehören ihm zwei vom Vorstand der Vereinigung für die Dauer von drei Jahren zu ernennende Persönlichkeiten an. Die Amtszeit beginnt an dem Tag, an dem die Ernennung der jeweiligen Person bekannt gegeben wird und endet mit der Neuwahl. Ein Vorschlagsrecht steht dem Kuratorium zu.

Die Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Mitglieder der Vereinigung sein, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt. Mindestens eine Persönlichkeit kommt aus einem europäischen Land außerhalb Deutschlands. Vorsitzender des Kuratoriums ist der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats der Vereinigung. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung vertritt. Präsident und Geschäftsführer der Vereinigung haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.

(6) Die laufenden Geschäfte des Europäischen Burgeninstituts werden durch einen Institutsleiter geführt. Er ist ein Wissenschaftler aus einer Fachdisziplin der Burgenforschung. Der Institutsleiter wird vom Vorstand der Vereinigung ernannt. Für die Ernennung des Institutsleiters hat das Kuratorium des Europäischen Burgeninstituts ein Vorschlagsrecht. Der Institutsleiter erstattet dem Kuratorium über seine Arbeit regelmäßig Bericht.

(7) Der Vorsitzende des Kuratoriums und der Institutsleiter vertreten gemeinsam das Europäische Burgeninstitut nach außen.

(8) Die Vereinigung stellt dem Europäischen Burgeninstitut für die Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Mittel als Grundhaushalt zur Verfügung. Dessen Höhe wird vom Vorstand beschlossen und bemisst sich am jährlichen Haushalt der Vereinigung. Es obliegt dem Europäischen Burgeninstitut, zusätzlich weitere Mittel aus dritter Hand für seinen personellen und apparativen Ausbau und für die Erfüllung seiner Arbeitsziele einzuwerben. Der Vorsitzende des Kuratoriums und der Institutsleiter haben auf Anforderung des Schatzmeisters, mindestens jedoch jährlich, dem Vorstand Rechenschaft über die Verwendung der Haushaltsmittel zu legen.

(9) Der Kuratoriumsvorsitzende und der Institutsleiter erstatten dem Vorstand der Vereinigung alljährlich Bericht.

(10) Die Arbeit des Europäischen Burgeninstituts und die Benutzung der Forschungsbestände werden durch entsprechende Ordnungen geregelt; das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Alle Ordnungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der Vereinigung.
 

§ 8 Organe

Organe der Vereinigung sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
das Präsidium.
 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
die Genehmigung der Satzung und von Satzungsänderungen,
die Wahl und die Abberufung des Präsidiums und der Rechnungsprüfer,
die Entgegennahme des Berichtes des Präsidiums über die Geschäftsführung,
die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums,
die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der Jahresbeiträge,
die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Falle der Anrufung,
die Auflösung der Vereinigung.
Sie kann dem Vorstand und dem Präsidium für seine Arbeit Weisungen oder Richtlinien geben.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den erschienenen Mitgliedern. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen von diesem Beauftragten vertreten.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme; es kann sich jedoch durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kein Mitglied kann jedoch neben seiner eigenen Stimme mehr als vier übertragene Stimmen wahrnehmen.

(4) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder des Präsidiums sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens fünfzig Mitgliedern der Vereinigung. Der Antrag muss die Begründung und die gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten auf Beschluss des Präsidiums mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Brief oder Bekanntmachung in der Zeitschrift oder in den Mitteilungen einberufen.

(6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten oder einem anderen vom Präsidium bestimmten Mitglied geleitet. Sie kann sich selbst einen Versammlungsleiter wählen.

(8) Das Protokoll über die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Präsidiums angefertigt, den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht und unterliegt der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Vorsitzenden der Landesgruppen. Die Vorsitzenden der Landesgruppen können sich durch ein anderes Mitglied ihres Landesvorstandes vertreten lassen.

(2) Der Vorstand beschließt im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung über alle für die Arbeit der Vereinigung wesentlichen Entscheidungen und in den ihm durch die Satzung zugewiesenen besonderen Aufgaben. Seine Beschlüsse bin- den das Präsidium und die Landesgruppen.

(3) Der Vorstand wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten einberufen und geleitet. Er muss einberufen werden auf Verlangen des Präsidiums oder eines Drittels der übrigen Mitglieder des Vorstandes.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er kann schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch beschließen, wenn keines seiner Mitglieder einem solchen Verfahren sofort widerspricht.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Die Vereinigung wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei von ihnen vertreten.
 

§ 11 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern. Unter den Präsidiumsmitgliedern sollen ein Burg- oder Schlosseigentümer, ein Wissenschaftler und ein Denkmalpfleger vertreten sein.

(2) Das Präsidium leitet die Vereinigung im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands.

(3) Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Präsidiums endet mit der gültigen Wahl des neuen Präsidiums. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtszeit aus, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung die Wahl eines Ersatzmitglieds für die restliche Amtszeit des Präsidiums statt.

(4) Zur Durchführung der Wahl wird von der Mitgliederversammlung durch offene Abstimmung ein Wahlausschuss bestellt.
Die Wahl des Präsidiums erfolgt in geheimer Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln in fünf Wahlgängen:
1. Wahl des Präsidenten
2. Wahl des Vizepräsidenten
3. Wahl des Schatzmeisters
4. Wahl des ersten weiteren Mitglieds
5. Wahl des zweiten weiteren Mitglieds.
Bei den Wahlgängen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Die Versammlung kann in offener Abstimmung einstimmig beschließen, für einzelne oder alle Wahlgänge von der geheimen Wahl abzusehen.

(5) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den Schatzmeister vertreten.

(6) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie. Die Einberufung hat innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen zu erfolgen, wenn zwei Mitglieder dies beantragen.

(7) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Im Übrigen gilt § 10 Absatz (4) entsprechend.

(8) Das Präsidium beruft die Angestellten der Vereinigung, die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind, und gibt diesen schriftliche Dienstanweisungen.
 

§ 12 Arbeitsausschüsse und Beiräte

(1) Zur Beratung und Unterstützung der Vereinigung beruft der Vorstand Sachverständige für die dafür vorgesehenen Arbeits- und Aufgabenbereiche. Arbeitsausschüsse bestehen aus Mitgliedern der Vereinigung; in die Beiräte können auch Sachverständige ohne Mitgliedschaft berufen werden.

(2) Der Vorstand bildet insbesondere einen Arbeitsausschuss für die Redaktion der von der Vereinigung herausgegebenen Zeitschrift "Burgen und Schlösser" und bestimmt den verantwortlichen Redakteur.

(3) Die Amtszeit der Arbeitsausschüsse und der Beiräte beträgt drei Jahre. Scheidet ein Sachverständiger während der Amtszeit aus, so beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit.

(4) Die Aufgaben im Einzelnen regeln vom Vorstand genehmigte Statuten.

(5) Über die geleistete Arbeit erstatten die den Beiräten und Arbeitsausschüssen angehörenden Mitglieder des Vorstands jährlich auf der Vorstandssitzung vor der Mitgliederversammlung Bericht.
 

 § 13 Abstimmungen

(1) Soweit in der Satzung nicht anders geregelt, kommt bei Abstimmungen ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Eine Vertretung ist nur in den in der Satzung besonders geregelten Fällen zulässig.

(2) Änderungen der Satzung und der Beschluss über die Auflösung der Vereinigung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung erfolgt durch namentliche schriftliche Abstimmung.
 

§ 14 Gemeinnützigkeit

(1) Die Vereinigung ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig. Unkostenauslagen oder sonstige Bezüge, die über den Rahmen des Üblichen hinausgehen, dürfen weder an die Mitglieder des Vorstands noch an Mitarbeiter oder Angestellte gezahlt werden.

(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

(4) Bei Auflösung und Aufhebung der Vereinigung haben die Mitglieder keine Ansprüche auf das Vermögen der Vereinigung; das Vermögen der Deutschen Burgenvereinigung fällt an den Deutschen Heimatbund.
 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 19. November 1966 in Schloss Hugenpoet beschlossen und in Kraft gesetzt worden; der Text ist aufgrund der beschlossenen Änderungen von der Mitgliederversammlung am 27. März 1971 auf der Marksburg neu festgestellt worden.
 

Satzungsänderungen

§ 11 Abs. (1) und (4) und § 14 Abs. (4) wurden von der Mitgliederversammlung am 20. September 1980 in Aurich neu gefasst.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. 5. 1987 in Bad Ems wurde § 4 (3) 2. Satz neu gefasst. Die Mitgliederversammlung vom 22. 4. 1989 auf der Ronneburg genehmigte die Neufassung von § 4 (5), § 5 (2) 2. Satz und § 12 (1)-(5).

Die Mitgliederversammlung beschloss am 31. 5. 1997 in Burgsteinfurt die Neufassung von § 2, letzter Absatz, die Einfügung des neuen § 7, "Europäisches Burgeninstitut" und die entsprechend veränderte Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen.

Die Mitgliederversammlung in Detmold am 10. 05. 2003 hat folgende Änderungen beschlossen: In § 4 (3) wurde ein neuer Satz 2 eingefügt und der bisherige Satz 2 zu Satz 3. § 4 (5) und (6) wurden neu gefasst, entsprechend wurde der bisherige (6) zu (7). Weiterhin wurde § 6 (2) in die Absätze 2 und 3 mit neuer Fassung geteilt und die nachfolgenden Absätze erhielten eine entsprechende neue Nummerierung. § 11 (3) Satz 4 und § 12 (3) wurden neu gefasst.