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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform |
| 1) Der Verein führt den Namen DEUTSCHE
BURGENVEREINIGUNG e.V. ZUR ERHALTUNG DER HISTORISCHEN WEHR- UND
WOHNBAUTEN, GEGRÜNDET 1899.
(2) Die im Eigentum der Deutschen Burgenvereinigung befindliche Marksburg
in Braubach am Rhein mit Bibliothek, Archiv, Sammlungen und Museum ist
Sitz der Deutschen Burgenvereinigung. Der Verein ist im Vereinsregister
eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke
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§ 2 Zweck der Vereinigung |
| Die Vereinigung bezweckt:
die Erhaltung und den Schutz der historischen Wehr- und Wohnbauten als Denkmäler der Kunst, als Zeugnisse der Geschichte und Kultur und als landschaftsgestaltende Faktoren,
die Förderung der Erforschung der historischen Wehr- und Wohnbauten und die Verbreitung der Forschungsergebnisse,
die Beratung der Eigentümer von historischen Wehr- und Wohnbauten bei der Wiederherstellung, Erhaltung und sinnvollen Nutzung dieser Baudenkmäler, die Trägerschaft des Europäischen Burgeninstituts.
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§ 3 Tätigkeit der Vereinigung |
| Die
Vereinigung soll für die Gesetzgebung und für die öffentliche Verwaltung
auf dem Gebiet der Denkmalpflege eigene Anregungen und Vorschläge
erarbeiten und vortragen,
eine Fachzeitschrift herausgeben und das wissenschaftliche Schrifttum im
Rahmen des Zweckes der Vereinigung fördern,
das für die Erforschung der historischen Wehr- und Wohnbauten wichtige
Material in ihrer Bibliothek, ihrem Archiv und ihren Sammlungen
zusammentragen und auswerten,
sowie durch Arbeitstagungen, Vortragsveranstaltungen, Besichtigungen und
Studienfahrten die Erforschung und Kenntnisse der historischen Wehr- und
Wohnbauten fördern.
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§ 4 Mitglieder |
| (1) Die
Vereinigung hat folgende Mitglieder: Ordentliche Mitglieder, fördernde
Mitglieder, korporative Mitglieder, Ehrenmitglieder und die Mitglieder des
Stifterkreises.
(2) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den
Zweck der Vereinigung zu unterstützen wünscht. Juristische Personen können
nur korporative Mitglieder werden oder Mitglieder des Stifterkreises;
letzteres jedoch nur bei Verpflichtung zu der vorgesehenen erhöhten
jährlichen Beitragsleistung, nicht durch einmalige Leistung.
(3) Die Aufnahme als Mitglied der Vereinigung erfolgt auf schriftlichen
Antrag durch Beschluss des Präsidiums, der dem Antragsteller mitzuteilen
ist. Die Mitgliedschaft wird erst nach Eingang des ersten Jahresbeitrags
wirksam. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des
Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit
des Mitglieds. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, wenn dieser drei
Monate vor Jahresende mit Wirkung zum Jahresende erklärt wird.
(5) Kommt ein Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrags in Verzug, ist
die Vereinigung berechtigt, ihr Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich solcher
Leistungen geltend zu machen, die üblicherweise den Mitgliedern
unentgeltlich von der Vereinigung zur Verfügung gestellt werden.
(6) Bleibt ein Mitglied auch mit dem Jahresbeitrag des Folgejahres im
Rückstand, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Ende dieses
Kalenderjahres nach schriftlicher Abmahnung unter Hinweis auf die Folge
des Verlustes der Mitgliedschaft.
(7) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer
verstoßen hat oder wegen eines sonstigen wichtigen Grundes, durch
Beschluss des Vorstands aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Vor
Beschlussfassung ist dem Mitglied mit Frist von sechs Wochen Gelegenheit
zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem
Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss
steht dem Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung wahrt die
Mitgliedschaft bis zum Entscheid durch die Mitgliederversammlung.
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§ 5 Einnahmen |
| (1) Die
Mittel zur Erreichung der Zwecke der Vereinigung sind unter anderem:
Jahresbeiträge der Mitglieder, Spenden und sonstige Zuwendungen,
Einnahmen aus Veranstaltungen, Vorträgen, Beratungen, Ausstellungen,
Einnahmen aus dem Vertrieb der Zeitschrift und aus sonstigen
Veröffentlichungen,
Einnahmen aus dem Besuch der Marksburg und der Verpachtung von
Einrichtungen der Marksburg.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen. Fördernde Mitglieder leisten den
doppelten Jahresbeitrag. Mitglieder des Stifterkreises erbringen eine
jährliche Leistung von mindestens dem Zehnfachen oder eine einmalige
Leistung von mindestens dem Fünfzigfachen des Mitgliedsbeitrages. Die
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Mitgliederversammlung kann für
bestimmte Gruppen von Mitgliedern Beitragsermäßigung oder Beitragserlass
beschließen. In begründeten Einzelfällen steht das gleiche Recht dem
Präsidium zu.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist in den ersten zwei Monaten des Jahres fällig.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 6 Landesgruppen |
| (1) Zur
regionalen Wahrnehmung der Zwecke der Deutschen Burgenvereinigung bilden
die Mitglieder für die Gebiete der Bundesländer - in Nordrhein-Westfalen
der Landschaftsverbände - Landesgruppen. Eine Landesgruppe kann auch das
Gebiet mehrerer Bundesländer umfassen.
(2) Die Landesgruppen werden durch einen Vorstand geleitet, der aus einem
Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besteht. Der
Vorstand der Landesgruppen wird von einer Landesmitgliederversammlung auf
die Dauer von drei Jahren bestellt. § 11 Abs. 3, Sätze 2 bis 4 gelten
entsprechend.
(3) Die Landesmitgliederversammlung regelt die Verteilung der Aufgaben
zwischen ihr und dem Vorstand der Landesgruppe; der Vorstand der
Landesgruppe ist ihr rechenschaftspflichtig. Jedes in dem Gebiet wohnhafte
Mitglied ist in der Landesmitgliederversammlung stimmberechtigt. Die
Landesmitgliederversammlung wird vom Vorstand der Landesgruppe bei Bedarf,
mindestens aber jedes Jahr zusammengerufen. Sie ist zusammenzurufen, wenn
dies von einem Drittel, mindestens aber von zehn der in der Landesgruppe
wohnhaften Mitglieder verlangt wird. Das Präsidium der Vereinigung ist
dazu einzuladen. § 9 Absätze (2) und (5) bis (8) gelten entsprechend.
(4) Die Landesgruppen pflegen die Verbindung mit den örtlich zuständigen
Behörden, gesetzgebenden Körperschaften, Vereinigungen und sonstigen
Einrichtungen ihres Arbeitsgebiets. Die Vertretung der Vereinigung auf
Bundes- und Landesebene ist zu koordinieren; zu diesem Zweck besteht eine
gegenseitige Informationspflicht in allen für die Vereinigung wesentlichen
Fragen zwischen den Vorständen der Landesgruppen und dem Präsidium.
(5) Den Landesgruppen werden die zur Durchführung ihrer Arbeit
erforderlichen Mittel als Anteil aus dem Beitragsaufkommen der
Landesgruppenmitglieder und sonstigen Einnahmen der Vereinigung von dieser
zugewiesen. Die Höhe der Zuweisungen wird vom Vorstand der Vereinigung
beschlossen. Die Vorstände der Landesgruppen haben auf Anforderung des
Schatzmeisters, mindestens jedoch alljährlich, der Vereinigung
Rechenschaft über die Verwendung der zugewiesenen Mittel zu legen.
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§ 7 Europäisches Burgeninstitut |
| (1) Das
Europäische Burgeninstitut ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung
der Vereinigung mit eigenem Haushalt. Es tritt im Rechtsverkehr mit
Dritten unter der Bezeichnung "Europäisches Burgeninstitut - Einrichtung
der Deutschen Burgenvereinigung" auf.
(2) Das Europäische Burgeninstitut bezweckt die Erforschung der
historischen Wehr- und Wohnbauten und die Verbreitung der
Forschungsergebnisse. Es gibt im Auftrag der Vereinigung unter der
Bezeichnung "Europäisches Burgeninstitut - Einrichtung der Deutschen
Burgenvereinigung" die Fachzeitschrift "Burgen und Schlösser" sowie
weitere wissenschaftliche Publikationen heraus. Seine Aufgabe ist auch die
enge Zusammenarbeit mit Instituten und Institutionen gleicher Zielsetzung
in Europa.
(3) Dem Europäischen Burgeninstitut stehen für die Erfüllung seines Zwecks
die im Eigentum der Deutschen Burgenvereinigung befindlichen Bibliotheks-,
Archiv- und Sammlungsbestände (Forschungsbestände) sowie die von ihr
bereitgestellten Räumlichkeiten zur Verfügung. Das EBI hat die
Forschungsbestände auszubauen und auszuwerten. Zu seiner Zweckerfüllung
stellt die Vereinigung dem Europäischen Burgeninstitut eine personelle und
apparative Grundausstattung zur Verfügung und fördert deren weiteren
Ausbau.
(4) Die Benutzung der Forschungsbestände steht grundsätzlich jedem
fachlich Interessierten offen, auch wenn er nicht Mitglied der Vereinigung
ist.
(5) Dem Europäischen Burgeninstitut steht ein Kuratorium vor. Aufgabe des
Kuratoriums ist es, Arbeitsziele und Arbeitsplan des Europäischen
Burgeninstituts aufzustellen und jährlich dem Vorstand der Vereinigung zur
Bestätigung vorzulegen. Mitglieder des Kuratoriums sind:
a) Während ihrer jeweiligen Amtszeit in den jeweiligen Funktionen der
Vereinigung sind dies: die fünf Vorstandsmitglieder des Wissenschaftlichen
Beirats der Vereinigung, der Vorsitzende des Beirats für Restaurierung der
Vereinigung, der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift "Burgen und
Schlösser", ein Vertreter des Präsidiums der Vereinigung, das diesen aus
seiner Mitte wählt, der Institutsleiter des Europäischen Burgeninstituts.
b) Außerdem gehören ihm zwei vom Vorstand der Vereinigung für die Dauer
von drei Jahren zu ernennende Persönlichkeiten an. Die Amtszeit beginnt an
dem Tag, an dem die Ernennung der jeweiligen Person bekannt gegeben wird
und endet mit der Neuwahl. Ein Vorschlagsrecht steht dem Kuratorium zu.
Die Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Mitglieder der Vereinigung
sein, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt.
Mindestens eine Persönlichkeit kommt aus einem europäischen Land außerhalb
Deutschlands. Vorsitzender des Kuratoriums ist der Vorsitzende des
Wissenschaftlichen Beirats der Vereinigung. Das Kuratorium wählt aus
seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der den Vorsitzenden
im Falle seiner Verhinderung vertritt. Präsident und Geschäftsführer der
Vereinigung haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen des Kuratoriums
teilzunehmen.
(6) Die laufenden Geschäfte des Europäischen Burgeninstituts werden durch
einen Institutsleiter geführt. Er ist ein Wissenschaftler aus einer
Fachdisziplin der Burgenforschung. Der Institutsleiter wird vom Vorstand
der Vereinigung ernannt. Für die Ernennung des Institutsleiters hat das
Kuratorium des Europäischen Burgeninstituts ein Vorschlagsrecht. Der
Institutsleiter erstattet dem Kuratorium über seine Arbeit regelmäßig
Bericht.
(7) Der Vorsitzende des Kuratoriums und der Institutsleiter vertreten
gemeinsam das Europäische Burgeninstitut nach außen.
(8) Die Vereinigung stellt dem Europäischen Burgeninstitut für die
Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Mittel als Grundhaushalt zur
Verfügung. Dessen Höhe wird vom Vorstand beschlossen und bemisst sich am
jährlichen Haushalt der Vereinigung. Es obliegt dem Europäischen
Burgeninstitut, zusätzlich weitere Mittel aus dritter Hand für seinen
personellen und apparativen Ausbau und für die Erfüllung seiner
Arbeitsziele einzuwerben. Der Vorsitzende des Kuratoriums und der
Institutsleiter haben auf Anforderung des Schatzmeisters, mindestens
jedoch jährlich, dem Vorstand Rechenschaft über die Verwendung der
Haushaltsmittel zu legen.
(9) Der Kuratoriumsvorsitzende und der Institutsleiter erstatten dem
Vorstand der Vereinigung alljährlich Bericht.
(10) Die Arbeit des Europäischen Burgeninstituts und die Benutzung der
Forschungsbestände werden durch entsprechende Ordnungen geregelt; das
Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Alle Ordnungen bedürfen der
Zustimmung des Vorstandes der Vereinigung.
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§ 8 Organe |
| Organe der
Vereinigung sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
das Präsidium.
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§ 9 Mitgliederversammlung |
| (1) Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für:
die Genehmigung der Satzung und von Satzungsänderungen,
die Wahl und die Abberufung des Präsidiums und der Rechnungsprüfer,
die Entgegennahme des Berichtes des Präsidiums über die Geschäftsführung,
die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
die Entlastung des Vorstands und des Präsidiums,
die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung der
Jahresbeiträge,
die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Falle der
Anrufung,
die Auflösung der Vereinigung.
Sie kann dem Vorstand und dem Präsidium für seine Arbeit Weisungen oder
Richtlinien geben.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den erschienenen Mitgliedern.
Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch
einen von diesem Beauftragten vertreten.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme; es kann sich jedoch durch ein anderes
Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kein Mitglied kann
jedoch neben seiner eigenen Stimme mehr als vier übertragene Stimmen
wahrnehmen.
(4) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des
Vorstandes oder des Präsidiums sowie auf schriftlichen Antrag von
mindestens fünfzig Mitgliedern der Vereinigung. Der Antrag muss die
Begründung und die gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten auf Beschluss des
Präsidiums mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung
durch Brief oder Bekanntmachung in der Zeitschrift oder in den
Mitteilungen einberufen.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung spätestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten oder einem anderen
vom Präsidium bestimmten Mitglied geleitet. Sie kann sich selbst einen
Versammlungsleiter wählen.
(8) Das Protokoll über die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied
des Präsidiums angefertigt, den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht und
unterliegt der Bestätigung durch die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
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§ 10 Vorstand |
| (1) Der
Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Vorsitzenden
der Landesgruppen. Die Vorsitzenden der Landesgruppen können sich durch
ein anderes Mitglied ihres Landesvorstandes vertreten lassen.
(2) Der Vorstand beschließt im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung über alle für die Arbeit der Vereinigung
wesentlichen Entscheidungen und in den ihm durch die Satzung zugewiesenen
besonderen Aufgaben. Seine Beschlüsse bin- den das Präsidium und die
Landesgruppen.
(3) Der Vorstand wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten
einberufen und geleitet. Er muss einberufen werden auf Verlangen des
Präsidiums oder eines Drittels der übrigen Mitglieder des Vorstandes.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Er kann schriftlich, fernschriftlich oder
telegrafisch beschließen, wenn keines seiner Mitglieder einem solchen
Verfahren sofort widerspricht.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident
und der Schatzmeister. Die Vereinigung wird gerichtlich oder
außergerichtlich durch zwei von ihnen vertreten.
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§ 11 Präsidium |
| (1) Das
Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem
Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern. Unter den
Präsidiumsmitgliedern sollen ein Burg- oder Schlosseigentümer, ein
Wissenschaftler und ein Denkmalpfleger vertreten sein.
(2) Das Präsidium leitet die Vereinigung im Rahmen der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstands.
(3) Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Präsidiums endet mit der gültigen
Wahl des neuen Präsidiums. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied
des Präsidiums während der Amtszeit aus, findet auf der nächsten
Mitgliederversammlung die Wahl eines Ersatzmitglieds für die restliche
Amtszeit des Präsidiums statt.
(4) Zur Durchführung der Wahl wird von der Mitgliederversammlung durch
offene Abstimmung ein Wahlausschuss bestellt.
Die Wahl des Präsidiums erfolgt in geheimer Wahl durch Abgabe von
Stimmzetteln in fünf Wahlgängen:
1. Wahl des Präsidenten
2. Wahl des Vizepräsidenten
3. Wahl des Schatzmeisters
4. Wahl des ersten weiteren Mitglieds
5. Wahl des zweiten weiteren Mitglieds.
Bei den Wahlgängen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Die
Versammlung kann in offener Abstimmung einstimmig beschließen, für
einzelne oder alle Wahlgänge von der geheimen Wahl abzusehen.
(5) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den
Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den
Schatzmeister vertreten.
(6) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie.
Die Einberufung hat innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen zu erfolgen,
wenn zwei Mitglieder dies beantragen.
(7) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend
sind. Im Übrigen gilt § 10 Absatz (4) entsprechend.
(8) Das Präsidium beruft die Angestellten der Vereinigung, die zur
Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind, und gibt diesen schriftliche
Dienstanweisungen.
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§ 12 Arbeitsausschüsse und Beiräte |
| (1) Zur
Beratung und Unterstützung der Vereinigung beruft der Vorstand
Sachverständige für die dafür vorgesehenen Arbeits- und Aufgabenbereiche.
Arbeitsausschüsse bestehen aus Mitgliedern der Vereinigung; in die Beiräte
können auch Sachverständige ohne Mitgliedschaft berufen werden.
(2) Der Vorstand bildet insbesondere einen Arbeitsausschuss für die
Redaktion der von der Vereinigung herausgegebenen Zeitschrift "Burgen und
Schlösser" und bestimmt den verantwortlichen Redakteur.
(3) Die Amtszeit der Arbeitsausschüsse und der Beiräte beträgt drei Jahre.
Scheidet ein Sachverständiger während der Amtszeit aus, so beruft der
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit.
(4) Die Aufgaben im Einzelnen regeln vom Vorstand genehmigte Statuten.
(5) Über die geleistete Arbeit erstatten die den Beiräten und
Arbeitsausschüssen angehörenden Mitglieder des Vorstands jährlich auf der
Vorstandssitzung vor der Mitgliederversammlung Bericht.
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| § 13 Abstimmungen |
| (1) Soweit
in der Satzung nicht anders geregelt, kommt bei Abstimmungen ein Beschluss
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Stimmenthaltungen
gelten nicht als abgegebene Stimmen. Eine Vertretung ist nur in den in der
Satzung besonders geregelten Fällen zulässig.
(2) Änderungen der Satzung und der Beschluss über die Auflösung der
Vereinigung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung über die
Auflösung der Vereinigung erfolgt durch namentliche schriftliche
Abstimmung.
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§ 14 Gemeinnützigkeit |
| (1) Die
Vereinigung ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24. 12. 1953.
(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Präsidiums sind ehrenamtlich
tätig. Unkostenauslagen oder sonstige Bezüge, die über den Rahmen des
Üblichen hinausgehen, dürfen weder an die Mitglieder des Vorstands noch an
Mitarbeiter oder Angestellte gezahlt werden.
(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
(4) Bei Auflösung und Aufhebung der Vereinigung haben die Mitglieder keine
Ansprüche auf das Vermögen der Vereinigung; das Vermögen der Deutschen
Burgenvereinigung fällt an den Deutschen Heimatbund.
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§ 15 Inkrafttreten |
| Diese
Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 19. November 1966 in Schloss
Hugenpoet beschlossen und in Kraft gesetzt worden; der Text ist aufgrund
der beschlossenen Änderungen von der Mitgliederversammlung am 27. März
1971 auf der Marksburg neu festgestellt worden.
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Satzungsänderungen |
§ 11 Abs.
(1) und (4) und § 14 Abs. (4) wurden von der Mitgliederversammlung am 20.
September 1980 in Aurich neu gefasst.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. 5. 1987 in Bad Ems wurde
§ 4 (3) 2. Satz neu gefasst. Die Mitgliederversammlung vom 22. 4. 1989 auf
der Ronneburg genehmigte die Neufassung von § 4 (5), § 5 (2) 2. Satz und §
12 (1)-(5).
Die Mitgliederversammlung beschloss am 31. 5. 1997 in Burgsteinfurt die
Neufassung von § 2, letzter Absatz, die Einfügung des neuen § 7,
"Europäisches Burgeninstitut" und die entsprechend veränderte Nummerierung
der nachfolgenden Paragraphen.
Die Mitgliederversammlung in Detmold am 10. 05. 2003 hat folgende
Änderungen beschlossen: In § 4 (3) wurde ein neuer Satz 2 eingefügt und
der bisherige Satz 2 zu Satz 3. § 4 (5) und (6) wurden neu gefasst,
entsprechend wurde der bisherige (6) zu (7). Weiterhin wurde § 6 (2) in
die Absätze 2 und 3 mit neuer Fassung geteilt und die nachfolgenden
Absätze erhielten eine entsprechende neue Nummerierung. § 11 (3) Satz 4
und § 12 (3) wurden neu gefasst.
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